Rügefrist
(irreführend oft als Garantiefrist bezeichnet)
Rügefrist ist die Zeitspanne die nach der Entdeckung eines Mangels zu Verfügung steht um zu rügen.
Nach OR ist ein enteckter Mangel sofort, das heisst nach gängiger Gerichtspraxis innerhalb ca. 10 Tagen zu rügen.
Wurde ein Bau vertraglich nach SIA-Normen erstellt, können Mängel, die nicht zu Folgeschäden führen, innerhalb von zwei Jahren nach Erstellung des Werks zusammenfassend gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist müssen entdeckte Mängel sofort gerügt werden (siehe oben).
Garantiefrist
Garantiefrist ist die Zeitspanne nach der Erstellung in der der Ersteller die Folgen einer mangelhaften Ausführung übernimmt. Im Bauwesen beträgt die Garantiefrist im Allgemeinen 5 Jahre. Aber Achtung: Die Garantiefrist beginnt zu laufen mir der Fertigstellung des einzelnen Werks (zum Beispiel für Mängel an Fenstern mit deren Einbau und nicht erst mit der Bauabnahme).
Verjährungsfrist
Nach Ablauf der Verjährungsfrist erlöschen alle Ansprüche an den Ersteller. Die Verjährungsfrist beträgt im Bauwesen normalerweise 5 Jahre und ist somit gleich lang wie die Garantiefrist. Für Mängel die bis zu diesem Zeitpunkt nicht behoben wurden, kann keine weitere Mangelbehebung erwirkt werden.
Die Verjährung wird durch eine Rüge, eine Anerkennung des Mangels durch den Ersteller oder eine Betreibung nicht aufgehoben.
Die Verjährung kann durch eine Klage oder durch eine Verlängerung der Garantiefrist hinaus geschoben werden.
Garantiefristverlängerung
Verzicht auf Einrede der Verjährung
Die Grantiefrist und damit auch die Verjährungsfrist kann mit einer entsprechenden Erklärung des Erstellers verlängert werden. "Verzicht auf Einrede der Verjährung".
Dieser Verzicht wird beipsielweise gewährt, wenn der Ersteller den Mangel anerkannt hat und weiterhin bereit ist den Mangel zu beheben oder auch um einer eventuellen Klage zu entgehen.
Der Bergriff des Mangels steht in in erster Linie für eine Abweichung von einem Vertrag.
Im Bauwesen wird der Mangelbegriff auch verwendet für eine fehlerhafte oder unzweckmässige Ausführung eines Werks.
Mängelrüge
Mit einer Mängelrüge kann ein Werk beanstandet und die Behebung des Mangels gefordert werden. Eine Mängelrüge muss fristgerecht angebracht werden (vgl. Rügefrist oben).
Verbundsicherheitsglas (VSG)
Mehrere Einzelscheiben werden mit einer zähen Kunststoffolie miteinander verbunden. Beim Bruch bleiben die Einzelteile an der Folie haften. Das vermindert die Verletzungsgefahr. Verbundsicherheitsglas verhindert ein einfaches Durchstossen der Scheibe und erhöht zusammen mit weiteren Massnahmen den Einbruchschutz. Verbundsicherheitsglas wird überall dort verlangt wo eine Absturzgefahr besteht (z.B. Treppengeländer, raumhohe Fenster, Überkopfverglasungen).
Einscheibensicherheitsglas (ESG)
Ein Erwärmen und anschliessendes Abschrecken der Scheiben erzeugt eine Druckspannung im oberflächennahen Bereich und Zugspannungen im Innern der Scheiben. Dadurch wird der Biegebruchwiderstand erhöht. Einscheibensicherheitsglas geht bei einer Schlagbeanspruchung mit spitzem Gegenstand leicht zu Bruch und zerfällt in kleine Bruchstücke.
Spontanbruch
Einscheibensicherheitsgläser können spontan zu Bruch gehen. Ursache dafür sins Nickelsukfideinschlüsse im Glas, die sich unter Wärmeeinwirkung verändern, sich dabei ausdehnen uns endlich zum Bruch der vorgespannten Scheibe führen können.
Entgegen landläufiger Meinung fallen Spontanbrüche von ESG-Scheiben unter die zu erbringenden Garantieleistungen des Herstellers.
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